2. Die Ergänzungsleistungen für den Beschwerdeführer seien mit Wirkung ab dem 01.07.2020 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fremdplatzierungskosten für Hotellerie (Kost und Logis) und Betreuung neu zu berechnen und zuzusprechen. 3. -3- Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.