1.2. Mit Verfügung vom 9. November 2020 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Juli 2020 Ergänzungsleistungen zu, wobei sie eine Tagestaxe von Fr. 25.00 berücksichtigte und dem Beschwerdeführer monatlich Familienzulagen von Fr. 250.00 als Einnahmen anrechnete. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 11. Dezember 2020 Einsprache. 1.3. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 berechnete die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen ab Januar 2021 neu, wobei sie wiederum eine Tagestaxe von Fr. 25.00 berücksichtigte und dem Beschwerdeführer monatlich Familienzulagen von Fr. 250.00 als Einnahmen anrechnete. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 21. Januar 2021 Einsprache.