Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 2. November 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 2008 geborene Beschwerdeführer, der sich seit 2010 bei der Pflegefamilie E.) aufhält , bezog bis zum 30. Juni 2020 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner IV-Kinderrente vom Kanton Zürich. Dieser anerkannte in der EL- Berechnung als Ausgabe eine Tagestaxe von Fr. 250.00. Per 1. Juli 2020 verlegte die sorgeberechtigte Mutter ihren Wohnsitz nach A. in den Kanton Aargau, weshalb eine EL-Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erfolgte.