5. Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens konnte die Beschwerdegegnerin auf eine Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich und auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_352/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 7). Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 (VB 56) zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.