Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde; Replik S. 5) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 - 17 - mit Hinweisen). Gestützt auf das Gutachten vom 3. August 2021 (inkl. ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 26. Januar 2022) ist demnach bei der Beschwerdeführerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit auszugehen (VB 52 S. 2 f.).