4.3.5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die – vorliegend sinngemäss beanstandete – Dauer der Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie, ob ein Gutachten inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 3.1), was vorliegend gemäss vorangehenden Ausführungen zutrifft. Diesbezüglich hielt auch Dr. med. D. fest, die Untersuchungszeiten in den einzelnen Teilbegutachtungen seien vollumfänglich ausreichend gewesen, eine versicherungsmedizinisch-psychiatrische Beurteilung vorzunehmen (VB 66 S. 6).