D. führte sodann keine neuropsychologische Begutachtung durch, sondern wandte ein Beschwerdevalidierungsverfahren an, womit die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten aus dem IV-Rundschreiben Nr. 367 betr. fachliche Anforderungen für neuropsychologische Tätigkeit abzuleiten vermag. Dr. med. D. hielt diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2022 fest, Hinderungsgründe, den SRSI-Beschwerdevalidierungsfragebo- gen einzusetzen, seien gemäss Testmanual nicht bekannt. Der SRSI-Fra- gebogen sei unter anderem im versicherungsmedizinisch-psychiatrischen Kontext zur Anwendung zugelassen (VB 66 S. 6).