Entgegen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Gutachten, dass eine Diskussion der Resultate durchaus stattgefunden hat. So wurde festgehalten, dass die interdisziplinäre Konsensbeurteilung am 3. August 2021 "fernmündlich" besprochen worden sei (VB 52 S. 1). Dr. med. D. führte sodann keine neuropsychologische Begutachtung durch, sondern wandte ein Beschwerdevalidierungsverfahren an, womit die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten aus dem IV-Rundschreiben Nr. 367 betr. fachliche Anforderungen für neuropsychologische Tätigkeit abzuleiten vermag.