4.3.4. Des Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin, Dr. med. D. habe im Rahmen seiner Begutachtung eine neuropsychologische Beschwerdevalidierung im SRSI durchgeführt (vgl. Replik S. 4). Er habe nicht erläutert, wie die unauffälligen Testresultate der beiden Neuropsychologinnen und das anscheinend auffällige Testresultat des von ihm durchgeführten Tests zueinanderstehen würden. Ein einziger auffälliger neuropsychologischer Test könne ohne nähere Begründung nicht genügen, um sämtliche von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden als nicht valid zu taxieren. Im Übrigen entspreche Dr. med. D. nicht den fachlichen Anforderungen für neuropsychologische Tätigkeiten.