Soweit med. pract. H. auf die Kriterien des ICD-11 verweist (vgl. Stellungnahme vom 9. März 2022 S. 8), ist festzuhalten, dass dieses revidierte Klassifikationssystem – jedenfalls bis zum hier relevanten Verfügungszeitpunkt – noch nicht offiziell in Kraft gesetzt und daher (noch) nicht massgeblich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_105/2021 vom 8. Juni 2021 E. 6.3 sowie 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 6.2). Die Einschätzungen von med. pract. H. und lic. phil. I. sind somit insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Einschätzung des Gutachters Dr. med. D. zu wecken, sodass davon abzuweichen wäre.