Dies wurde im Gutachten von Dr. med. D. vorgenommen. Er kam in Kenntnis der Vorakten, nach Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen Einschätzungen, in Würdigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchung sowie der zusätzlichen neuropsychologischen Abklärung und unter eingehender Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (vgl. E. 3.2.3. und 4.2. hiervor) und unter Ausklammerung der psychosozialen Belastungsfaktoren (VB 50 S. 23 f.,; 66 S. 4, 6, 8 f.) zu seiner nachvollziehbar begründeten gutachterlichen Einschätzung. Eine mangelnde Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten ist damit insgesamt nicht ersichtlich.