Soweit die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, Dr. med. D. habe sich mangelhaft mit den Berichten von Dr. med. M. und vor allem mit den Abklärungen von med. pract. H. auseinandergesetzt, ist festzuhalten, dass es keiner ausdrücklichen Stellungnahme zu jeder einzelnen abweichenden Meinung bedarf, sondern von medizinischen Experten eine in Kenntnis der Aktenlage gebildete eigenständige Beurteilung erwartet wird (vgl. SVR 2009 UV Nr. 29 S. 101, 8C_669/2008 vom 25. Februar 2009 E. 3). Dies wurde im Gutachten von Dr. med. D. vorgenommen.