Vorliegend setzte sich Dr. med. D. mit Stellungnahme vom 26. Januar 2022 (vgl. E. 3.2.2. hiervor) umfassend mit der von med. pract. H. und lic. phil. I. am 10. November 2021 geäusserten Kritik am Gutachten auseinander und legte – auch gemäss RAD-Facharzt med. pract. K. (vgl. E. 3.2.4. hiervor) – überzeugend dar, weshalb seine gutachterliche Einschätzung unverändert Bestand habe. Dr. med. D. hielt insbesondere fest, neue medizinische bzw. fachärztlich-psychiatrische Angaben, die nicht bereits im Gutachten berücksichtigt worden oder bekannt gewesen seien, würden im Hinblick auf beurteilte versicherungsmedizinische Inhalte mit der Stellungnahme von med. pract. H. und lic.