ansonsten nahezu identisch ist mit der ersten Version des Berichts, ist nicht ersichtlich, inwiefern Dr. med. D., selbst wenn ihm die zweite Version des Berichtes nicht vorgelegen haben sollte, nicht umfassend informiert gewesen sein sollte. Spätestens im Zeitpunkt der Erstellung seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. Januar 2022 (VB 66 S. 2 ff.) hatte Dr. med. D. sodann umfassende Kenntnis.