Dr. med. D. lag offensichtlich die erste Version des Berichtes vom 31. März 2020 vor (VB 50 S. 11 f.). Allerdings war dem Gutachter bekannt, dass med. pract. H. im späteren Verlauf doch noch die Diagnose eines Asper- ger-Syndroms gestellt hatte (VB 50 S. 4, 14, 20). Da die zweite Version des Berichts von med. pract. H. und lic. phil. I. vom 31. März 2020 (VB 32 S. 9 ff.) ansonsten nahezu identisch ist mit der ersten Version des Berichts, ist nicht ersichtlich, inwiefern Dr. med. D., selbst wenn ihm die zweite Version des Berichtes nicht vorgelegen haben sollte, nicht umfassend informiert gewesen sein sollte.