und "Starke Anhalte für Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)" gestellt (VB 32 S. 15). Diesbezüglich führten med. pract. H. und lic. phil. I. in der zweiten Version des Berichtes aus, obwohl es äusserst selten sei, würden sie bei der Beschwerdeführerin beide Diagnosen (Autismusspektrumsstörung und Persönlichkeitsstörung) "geben", da keine der einzelnen Störungen das Gesamtbild der Beschwerdeführerin vollständig erklären würde (VB 32 S. 15).