Sie würden bei der Beschwerdegegnerin nicht von einem Asperger-Syndrom ausgehen (VB 25 S. 7). In der zweiten Version des Berichtes vom 31. März 2020 wurde lediglich der vorangehend aufgeführte Abschnitt abgeändert und festgehalten, sie (med. pract. H. und lic. phil. I.) würden bei der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass sich aufgrund eines Asperger- Syndroms, welches Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion mit sich bringe, und durch die negativen Erlebnisse und Erfahrungen im Elternhaus und der Schule zusätzlich eine selbstunsichere Persönlichkeit entwickelt habe. Autismus-Betroffene hätten Mühe, andere Menschen zu deuten und einzuschätzen.