In der ersten Version des Berichtes vom 31. März 2020 hielten med. pract. H. und lic. phil. I. fest, dass die Kindheit der Beschwerdeführerin der Grundstein für die selbstunsichere Persönlichkeit gewesen sei und sie nicht wegen eines Asperger-Syndroms so Mühe in so-zialen Kontakten gehabt habe. Sie habe nie gelernt, sich zu wehren; sich anzupassen und unterzuordnen sei ihre Strategie gewesen, um nicht ebenfalls Gewalt zu erleben. Sie habe aus Angst den Menschen nicht in die Augen geschaut und habe deswegen auch Mühe mit dem Erkennen der Emotionen. Sie würden bei der Beschwerdegegnerin nicht von einem Asperger-Syndrom ausgehen (VB 25 S. 7).