4.3.2. Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, angesichts der Ausführungen von Dr. med. D. sei davon auszugehen, dass dieser die zweite, unterzeichnete Version des Berichts von med. pract. H. und lic. phil. I. vom 31. März 2020 (VB 32 S. 9 ff.) gar nie zur Kenntnis genommen habe (vgl. Replik S. 3 f.).