Im Gegenteil ist es sogar unabdingbar, dass ein Gutachten in umfassender Kenntnis der Vorakten, zu denen auch die Einschätzung des RAD-Arztes gehört, erstattet wird (vgl. E. 4.1.1.). Es wird damit kein objektiver Umstand dargetan, welcher den Anschein der persönlichen Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit von Dr. med. D. begründen würde. Der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich folglich als nicht stichhaltig und das Gutachten ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.