Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht von einer Voreingenommenheit oder Befangenheit von Dr. med. D. ausgegangen werden, einzig, weil diesem die Aktennotiz des RAD-Arztes vorgelegen hatte – in welcher sich dieser (u.a.) kritisch zur Beurteilung von med. pract. H. geäussert hatte – und diese im Abschnitt "Einleitung und Ausgangslage" aufgeführt wurde (VB 50 S. 4). Im Gegenteil ist es sogar unabdingbar, dass ein Gutachten in umfassender Kenntnis der Vorakten, zu denen auch die Einschätzung des RAD-Arztes gehört, erstattet wird (vgl. E. 4.1.1.).