4.3.1. Vorab ist auf das Vorbringen einzugehen, dass bereits aus formellen Gründen nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D. abgestellt werden könne, da diesem die Aktennotiz des RAD-Arztes vom 12. November 2020 unterbreitet worden sei und Dr. med. D. sein Gutachten damit nicht neutral und unvoreingenommen erstellt habe. Bedenklich sei, dass Dr. med. D. die Würdigung des RAD im Abschnitt der klinischen Grundlagen noch als Einleitung und Ausgangslage fast wörtlich in sein Gutachten übernommen habe (vgl. Replik S. 3).