3.2.5. In ihrer Stellungnahme vom 9. März 2022 (eingereicht mit Replik vom 14. April 2022) führten med. pract. H. und lic. phil. I. aus, sie seien der festen Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente habe. Das Gutachten von Dr. med. D. möge vielleicht formell lege artis sein, doch inhaltlich sei es ungenügend. Die gestellten Diagnosen seien nicht gemäss den Kriterien überprüft und entsprechend berücksichtigt worden (vgl. Stellungnahme vom 9. März 2022 S. 1). Die Symptome, typischen Verhaltensweisen und Beeinträchtigungen aufgrund der vorhandenen Diagnosen seien weder von Dr. med.