3.2.4. Nach Eingang der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Dr. med. D. hielt RAD-Arzt med. pract. K. am 3. Februar 2022 fest, die Ausführungen von Dr. med. D. seien vollumfänglich stichhaltig, die seitenlangen redundanten Schilderungen der verantwortlichen Therapeutinnen jedoch nicht. In der Gesamtschau der vorliegenden Befunde könne weiterhin auf die Begutachtung durch Dr. med. D. abgestellt werden (VB 68 S. 2).