schwerdeführerin; beides sei bei der versicherungsmedizinischen Bewertung der Arbeitsunfähigkeit auszuklammern. Auch in Kenntnisnahme der im Nachgang an die Begutachtung eingegangenen Sachverhaltsdarstellungen sei keine Änderung der versicherungsmedizinisch-psychiatrischen Beurteilung vorzunehmen und es werde an den Ausführungen im Gutachten und in der Konsensbeurteilung vom 3. August 2021 festgehalten (VB 66 S. 9). -8-