Eine Diagnosestellung "rein aus Fragebögen" sei im Allgemeinen bei keiner psychiatrischen Erkrankung statthaft. Psychiatrische Diagnosen seien im Allgemeinen anhand objektiver ICD-10- Kriterien und klinischer Untersuchungsbefunde zu stellen (VB 66 S. 8 f.). Die Beurteilung im Gutachten bzw. im Konsens vom 3. August 2021 beziehe sich auf das in der Versicherungsmedizin angewandte biopsychische Krankheitsmodell. So genannte invaliditätsfremde Aspekte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wie Alter, Bildung, familiäre Situation, Wohnverhältnisse und Finanzen würden nicht berücksichtigt. Gleiches gelte für den Arbeitsmarkt und die gegenwärtige berufliche und private Situation der Be-