Der psychopathologische Befund im Gutachten vom 3. August 2021 bilde objektive Befunde ab und sei durch neuropsychologische Untersuchungsbefunde im neuropsychologischen Teilgutachten ergänzt worden. Der objektive psychopathologische Befund und die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse seien im Allgemeinen die zentrale versi- cherungsmedizinisch-psychiatrische Beurteilungsgrundlage, um eine Leistungsbeurteilung vorzunehmen. Eine Diagnosestellung "rein aus Fragebögen" sei im Allgemeinen bei keiner psychiatrischen Erkrankung statthaft.