Dies sei im Gutachten unter anderem durch einen umfangreichen Aktenzusammenzug erreicht, der in Konsistenz- und Plausibilität beurteilt worden sei (VB 66 S. 8). Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass im gutachterlichen Kontext nicht allein auf die subjektiven Beschwerdeangaben der Versicherten und deren Umfeld abzustellen sei, sodass mitunter eine Plausibilisierung subjektiver Beschwerdeangaben durch objektive psychopathologische Befunde nicht möglich sei. Es sei im versicherungsmedizinischen Kontext eine Trennung objektiver psychopathologischer Befunde und subjektiver Angaben notwendig. Der psychopathologische Befund im Gutachten vom 3. August