Hierzu bedürfe es weiterer, in der Regel auch vorliegender Informationen, die in der Zusammenführung aus der relevanten Aktenlage und Untersuchungsergebnissen die überwiegend wahrscheinliche Plausibilisierung des medizinischen Sachverhalts ermöglichen würden. Dies sei im Gutachten unter anderem durch einen umfangreichen Aktenzusammenzug erreicht, der in Konsistenz- und Plausibilität beurteilt worden sei (VB 66 S. 8).