Ziel der Begutachtung sei es im Allgemeinen, unabhängig von allfälligen Interessen Dritter, unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Informationen, eine in Bezug auf die Versicherte ganzheitliche, personenorientierte, versicherungsmedizinische Plausibilisierung des medizinischen Sachverhalts vorzunehmen. Hierzu bedürfe es weiterer, in der Regel auch vorliegender Informationen, die in der Zusammenführung aus der relevanten Aktenlage und Untersuchungsergebnissen die überwiegend wahrscheinliche Plausibilisierung des medizinischen Sachverhalts ermöglichen würden.