Es würden auch nach der Begutachtung psychische Beschwerden mit psychosozialen Belastungsfaktoren in Verbindung gebracht (VB 66 S. 6). Ziel der Begutachtung sei es im Allgemeinen, unabhängig von allfälligen Interessen Dritter, unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Informationen, eine in Bezug auf die Versicherte ganzheitliche, personenorientierte, versicherungsmedizinische Plausibilisierung des medizinischen Sachverhalts vorzunehmen.