Dieser neuropsychologische Testbefund sei mit dem Vorliegen einer leistungseinschränkenden psychischen Gesundheitsstörung mit andauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit inkompatibel (VB 66 S. 3). Probleme bei der Eingliederung seien überwiegend wahrscheinlich und wesentlich nicht durch ein psychisches Störungsbild begründet, das sich losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren (unter anderem Scheidung, alleinerziehende Mutter, knappe finanzielle Mittel, fordernde Kinder, Arbeitslosigkeit) und psychischen Mitreaktionen bei körperlichem Leiden verselbstständigt habe -7-