Auch depressive Symptome mit Freud- und Interessenverlust, Antriebslosigkeit und depressivem Affekt seien unter anderem nicht festzustellen gewesen. In der neuropsychologischen Begutachtung seien unauffällige Befunde objektiviert worden, die weder mit einer leistungseinschränkenden psychischen Erkrankung aus den Kapiteln F3, F4 oder F6 der ICD-10 noch mit einer leistungseinschränkenden ADHS oder ASS in Einklang zu bringen gewesen seien. Dieser neuropsychologische Testbefund sei mit dem Vorliegen einer leistungseinschränkenden psychischen Gesundheitsstörung mit andauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit inkompatibel (VB 66 S. 3).