Diskrepanzen zwischen den Arbeitsunfähigkeitsgraden in den Akten und den gutachterlichen Beurteilungen würden hinreichend, einleuchtend und schlüssig begründet. Ein interdisziplinärer Konsens sei eigentlich bei einer psychiatrischen Begutachtung mit begleitender neuropsychologischer Untersuchung nicht notwendig gewesen, sei aber dennoch geliefert worden. Es könne aus Sicht des RAD vollumfänglich auf das qualitativ hochstehende Gutachten von Dr. med. D. abgestellt werden (VB 62).