3.2.2. In seiner Aktennotiz vom 8. Januar 2022 führte der RAD-Psychiater med. pract. K. aus, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D. sei aus formalen und inhaltlichen Gesichtspunkten korrekt und erscheine auch insgesamt schlüssig und medizinisch nachvollziehbar. Aus formaler Sicht sei die Gliederung des Gutachtens korrekt und der Aktenauszug adäquat. Aus inhaltlicher Sicht sei dem Gutachten eine eingehende Anamnese zu entnehmen, die Angaben der Beschwerdeführerin und die Untersuchungsbefunde würden in der Beurteilung gewürdigt und würden die Diagnostik (mit nicht vorhandener versicherungsmedizinisch relevanter Störung) kongruent begründen.