benötige viel Erfahrungshorizont und sei äussert komplex. Bei der Beschwerdeführerin hätten sie sehr ausführlich und lange diskutiert, welche Symptome für welches Störungsbild bei ihr spezifisch seien und selbstverständlich auch, welche Symptome bei der Beschwerdeführerin vorhanden seien (Stellungnahme vom 10. November 2021 S. 2, 10). Bei den beiden Töchtern der Beschwerdeführerin seien ein ADHS bzw. die Kombination von ADHS und einer ASS diagnostiziert worden. Bei 70 bis 90 % der Betroffenen einer ASS habe die Genetik einen Einfluss auf die Entstehung einer ASS.