Es sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Diagnose aus dem psychiatrischen und neuropsychologischen Fachgebiet festzustellen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer und neuropsychologischer Perspektive sei die Beschwerdeführerin in angestammter und angepasster Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig (VB 52 S. 2 f.). 3.2. Den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingegangenen Stellungnahmen ist insbesondere Nachfolgendes zu entnehmen: