vom 3. August 2021. Darin wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer und neuropsychologischer Sicht keine Gesundheitsstörung mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu plausibilisieren sei, die seit dem Referenzzeitpunkt der IV-Anmel- dung die berufliche Leistungsfähigkeit überdauernd und höhergradig einschränke. Es sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Diagnose aus dem psychiatrischen und neuropsychologischen Fachgebiet festzustellen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke.