3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2021 (VB 56) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von Dr. med. D. und den Fachpsychologinnen für Neuropsychologie lic. phil. E. und lic. phil. F. -4-