2.3. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Januar 2022 wurde der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt. 2.5. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf eine von ihr zwischenzeitlich eingeholte ergänzende gutachterliche Stellungnahme sowie nach Rücksprache mit dem RAD – die Abweisung der Beschwerde. -3-