Aufgrund der erwähnten Gesichtspunkte ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte. Es bleibt somit beim ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 68'347.00. 6. 6.1. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer für die Periode vom 1. Juli 2020 bis 31. Mai 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Ab dem 25. Februar 2021 beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 40 %, weshalb ab dem 1. Juni 2021 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.