5.2. Die von der Beschwerdegegnerin angenommenen Vergleichseinkommen stellt der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Frage der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen – nicht weiter in Frage, was nach Lage der Akten auch zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt.