Zwar fehlt in der RAD-Stellungnahme vom 17. September 2021 von Dr. med. D. jegliche Auseinandersetzung mit den diagnostizierten Schwindelbeschwerden und dem Tinnitus, allerdings geht aus dem Bericht vom 14. April 2021 hervor, dass sich diese Diagnosen auf rein subjektive Angaben des Beschwerdeführers stützen und sämtliche objektiven Abklärungen keinen pathologischen Befund ergaben, welcher die Beschwerden erklären könnte (vgl. VB 51.43; vgl. E. 4.1.5. hiervor). Zudem sind keine durch die fraglichen Beschwerden bedingte Einschränkungen in angepassten Tätigkeiten bescheinigt worden oder ersichtlich, was im Übrigen vom Beschwerdefüh- - 14 -