19 Abs. 1 UVG) und noch eine Kontrolle im C. bevorstand, in welcher über eine mögliche Materialentfernung entschieden werden sollte (vgl. VB 51.2). Entgegen dem Beschwerdeführer besteht somit kein Widerspruch zwischen der kreisärztlichen Beurteilung und den RAD-Beurteilun- gen.