Anders als die RAD-Ärzte und die behandelnden Ärzte der L. äusserte sich der Kreisarzt nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch den Kreisarzt war im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren zu diesem Zeitpunkt auch nicht notwendig, da eine solche erst erfolgt, wenn von der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) und noch eine Kontrolle im C. bevorstand, in welcher über eine mögliche Materialentfernung entschieden werden sollte (vgl. VB 51.2).