B. in seinem Bericht vom 29. September 2021 schreibt, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestehen bleibe (VB 51.2 S. 6; vgl. E. 4.1.10. hiervor), beziehen sich diese Ausführungen auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ATSG) und stimmen damit mit den Beurteilungen der übrigen Ärzte überein. Anders als die RAD-Ärzte und die behandelnden Ärzte der L. äusserte sich der Kreisarzt nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.