Der vom Beschwerdeführer angeführte Bericht (Beschwerde S. 11; S. 7) von Kreisarzt Dr. med. B. vom 29. September 2021 (VB 51.2) vermag die Einschätzung der RAD-Ärzte betreffend das Bestehen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit dem 24. Februar 2021 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in Frage zu stellen. Soweit der Kreisarzt Dr. med. B. in seinem Bericht vom 29. September 2021 schreibt, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestehen bleibe (VB 51.2 S. 6;