Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer kursorisch unauffällig und inhaltlich ergäben sich keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Im Affekt werde eine erhöhte Reizbarkeit angegeben. Es sei eine fehlende Akzeptanz der psychophysischen Situation mit fehlender Selbstwirksamkeit eruierbar. Es fehle eine Zukunftsperspektive und der Beschwerdeführer wirke hilflos. Es bestünden keine Ängste und Zwänge. Es sei keine akute Selbst- und Fremdgefährdung vorhanden (VB 46 S. 5).