Das Ausmass der seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Einschränkungen habe sich mit den Befunden der klinischen Untersuchung und vorgängigen bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht im Wesentlichen erklären lassen, der Beschwerdeführer habe jedoch eine gewisse Tendenz in Richtung einer vermehrten Schmerzfixierung gezeigt (VB 27 S. 3). Die bisherige Tätigkeit als Metallarbeiter sei nicht zumutbar, da die Anforderungen der ausschliesslich stehend / gehend zu verrichtenden, körperlich mindestens leicht bis mittelschweren, allenfalls auch mittelschweren Tätigkeit mit häufigem Arbeiten in länger dauernder vorgeneigter Rumpfposition zu hoch seien.