4.1.5. Gemäss Austrittsbericht der L. vom 12. März 2021 hatten Fortschritte vor allem in Bezug auf die LWS-Beweglichkeit erzielt werden können, jedoch nicht in Bezug auf die Schmerzintensität, welche verglichen mit den Werten bei Eintritt "allenfalls" nur eine geringe Verbesserung gezeigt habe (VB 27 S. 3). Das Ausmass der seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Einschränkungen habe sich mit den Befunden der klinischen Untersuchung und vorgängigen bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht im Wesentlichen erklären lassen, der Beschwerdeführer habe jedoch eine gewisse Tendenz in Richtung einer vermehrten Schmerzfixierung gezeigt (VB 27 S. 3).